Die von der Verteidigung ins Feld geführten Widersprüche lassen aus diesen Gründen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin aufkommen. Der Beschuldigte verweigerte auch zu diesem Vorwurf die Aussage. Dabei wäre es ihm zumutbar gewesen, eine alternative Sachverhaltsdarstellung zu offerieren und so die Vorwürfe substantiiert zu bestreiten. An seinen schriftlich zu den Akten gegebenen Ausführungen, wonach er sich am Abend des 28. Januar 2019 auf Einladung der Strafklägerin zu ihr begeben habe, um über die beabsichtigte Scheidung zu diskutieren, muss gezweifelt werden (pag.