450, Z. 72 ff.). Seine Vermutung, wonach die Strafklägerin ihn über Facebook kontaktiert habe, weil sie ihr Mobiltelefon nicht zur Hand hatte, erscheint überaus einleuchtend. Weiter enthalten die Aussagen der Strafklägerin zahlreiche Schilderungen über innere Vorgänge, was klassische Realitätskriterien sind. So habe sie beispielsweise gewusst, was bei einer Weigerung auf sie zukomme, habe Angst gehabt, nicht erneut ins Spital gewollt und das Mobiltelefon daher ausgehändigt. Die von der Verteidigung ins Feld geführten Widersprüche lassen aus diesen Gründen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin aufkommen.