22 Folge stellte die Strafklägerin jedenfalls klar, dass sie das Mobiltelefon in der Garage ausgehändigt habe. Zentral für die Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen ist, dass die Strafklägerin in der Folge tatsächlich keinen Zugang zu ihrem Mobiltelefon mehr hatte. G.________, der bei diesem Vorfall nicht anwesend war, sagte aus, er sei an diesem Tag von der Strafklägerin über Facebook kontaktiert worden (pag. 450, Z. 71 f.). Dies sei ungewöhnlich gewesen, normalerweise würden weder er noch die Strafklägerin Facebook nutzen (pag. 450, Z. 72 ff.).