Bei diesen Gegebenheiten ist es möglich, dass nach einem Zeitablauf von rund 2 Jahren nicht mehr jede Aussage räumlich genau eingeordnet werden kann. Dass die Strafklägerin vor der Vorinstanz zunächst aussagte, der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon oben in der Küche verlangt und ihr andernfalls mit Schlägen gedroht, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen wesentlichen Abbruch. Zudem kann angesichts der Übersetzung verbunden mit der eher umständlich formulierten Frage (pag. 992, Z. 1 ff.) nicht ausgeschlossen werden, dass diese zunächst missverstanden wurde. In der