992, Z. 14 f.). Sie habe es ihm sofort gegeben; es sei auch eine andere Person anwesend gewesen, die diesen Vorfall bezeugen könne (pag. 992, Z. 20 ff.). Weiter bestätigte sie, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie sei tot, wenn sie die Polizei informiere (pag. 992, Z. 31 f.). Die Aussagen der Strafklägerin erhellen, dass der beschriebene Vorfall Teil einer verbalen Auseinandersetzung war, die ein dynamisches Geschehen bildete und sich in ihrer Wohnung und der Garage abspielte. Bei diesen Gegebenheiten ist es möglich, dass nach einem Zeitablauf von rund 2 Jahren nicht mehr jede Aussage räumlich genau eingeordnet werden kann.