Deshalb habe sie sich bislang nicht getraut, dies anzuzeigen (pag. 468, Z. 212 f.). In der Folge blieben ihre Aussagen konstant. Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte sie, dass sie dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon ausgehändigt habe, nachdem er sie angeschrien habe; sie habe es ihm einfach gegeben, weil er ihr physisch überlegen sei (pag. 505, Z. 133 und Z. 136 f.). Vor der Vorinstanz präzisierte sie auf Nachfrage, dass der Vorfall mit dem Mobiltelefon in der Garage, zeitlich vor der Drohung (dazu sogleich E. 9.5.2 unten) passiert sei (pag. 992, Z. 12 ff.). Sie habe nicht gewollt, dass er sie schlage (pag. 992, Z. 14 f.).