9.5.1 Vorwurf der Nötigung Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, von den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin zu diesem Vorwurf abzuweichen. Sie fasste anlässlich ihrer Erstaussagen vom 27. Februar 2019 den mehrtägigen Aufenthalt des Beschuldigten in ihrer Wohnung in freier Erzählung zusammen (pag. 465 f., Z. 99 ff.). Nachdem er sich zwei oder drei Tage lang ruhig verhalten habe (pag. 465, Z. 102 ff.), habe er sie in der Garage angeschrien und von ihr verlangt, ihr Mobiltelefon auszuhändigen (pag. 466, Z. 118 ff.).