21 Z. 23). Strittig ist einerseits der Wert des Kleides sowie, ob der Beschuldigte auch weitere Gegenstände aus der Wohnung mitnahm. 9.5 Beweiswürdigung Die Vorwürfe beziehen sich allesamt auf den Zeitraum vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019, während dem sich der Beschuldigte zeitweise in der Wohnung der Strafklägerin aufhielt, wie sich aus seiner schriftlichen Eingabe (pag. 1035) und seinen teilweisen Zugeständnissen ergibt. 9.5.1 Vorwurf der Nötigung