Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung (Ziff. I.D.4 AKS) gestand der Beschuldigte ein, mit einem Baseballschläger auf einen Spiegel der Strafklägerin eingeschlagen und die Spiegelfläche zerstört zu haben (pag. 979, Z. 22; pag. 1035; pag. 1424, Z. 10 f.). Strittig ist hingegen die Höhe des verursachten Schadens. Zum Vorwurf der Sachentziehung (Ziff. I.D.5. AKS) gestand der Beschuldigte ein, das Hochzeitskleid der Strafklägerin behändigt zu haben (pag. 1035; pag. 1424,