Ausserdem sei klar, dass der verursachte Schaden am Spiegel den Betrag von CHF 300.00 übersteige; gleichermassen übersteige die Sachentziehung diesen Deliktsbetrag, selbst wenn der Beschuldigte nur das Hochzeitskleid an sich genommen hätte, wie er es eingestanden habe (zum Ganzen pag. 1434). 9.4 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich der Vorwürfe der Drohung und der Nötigung (Ziff. I.D.2. und I.D.3. AKS) ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt vollumfänglich bestritten. Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung (Ziff.