Diese habe die Vorfälle zeitlich und räumlich einordnen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klären können, was in der Garage und was in der Küche vorgefallen sei. Dass der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Beschimpfung akzeptiert habe, belege, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit der Strafklägerin gekommen sei. Es sei nicht realistisch, dass die Strafklägerin sämtliche weiteren Vorwürfe erfunden habe. Ausserdem sei klar, dass der verursachte Schaden am Spiegel den Betrag von CHF 300.00 übersteige;