so sei nicht einzusehen, wozu der Beschuldigte beispielsweise Damenschuhe an sich hätte nehmen sollen. Die Strafklägerin habe keine Auflistung sämtlicher abhanden gekommener Gegenstände eingereicht, sodass auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei (zum Ganzen pag. 1430 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im oberinstanzlichen Parteivortrag vor, die Vorinstanz habe zurecht auf die Aussagen der Strafklägerin abgestellt. Diese habe die Vorfälle zeitlich und räumlich einordnen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klären können, was in der Garage und was in der Küche vorgefallen sei.