992, Z. 20 ff.). Aufgrund dieser Widersprüche könne nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden. Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung sei lediglich der Wert des beschädigten Spiegels fraglich; eine Spiegelfläche dieser Grösse koste ca. CHF 250.00. Daher liege der verursachte Schaden unter dem Betrag von CHF 300.00 und sei geringfügig. Betreffend den Vorwurf der Sachentziehung habe der Beschuldigte lediglich die Mitnahme des Hochzeitskleids zugestanden. Die Behauptungen der Strafklägerin seien nicht stimmig; so sei nicht einzusehen, wozu der Beschuldigte beispielsweise Damenschuhe an sich hätte nehmen sollen.