Vor der Vorinstanz habe sie hingegen behauptet, der Vorfall habe sich unten in der Garage abgespielt (pag. 992, Z. 5 f.), wobei sie ihre Version bei Verlesen des Protokolls erneut geändert habe (pag. 992, Z. 8 f.). Wenn sie behaupte, sie habe nach dem Vorfall sogleich den Schlüssel geholt und sich in der leerstehenden Wohnung eingeschlossen (pag. 290), bleibe für die behauptete Drohung in der Küche kein Raum. Ausserdem habe sie vor der Vorinstanz ihrer anfänglichen Schilderung, wonach sie zunächst die Herausgabe des Mobiltelefons verweigert habe (pag. 290), ebenfalls widersprochen (pag. 992, Z. 20 ff.).