20 9.3 Vorbringen der Parteien Zu den Vorbringen der Verteidigung kann vorab auf die Ausführungen in E. 8.3 oben verwiesen werden. Weiter machte die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag betreffend die Vorwürfe der Drohung und der Nötigung geltend, die Strafklägerin habe zunächst ausgesagt, sie sei in der Wohnung oben bedroht worden (pag. 331, Z. 207). Vor der Vorinstanz habe sie hingegen behauptet, der Vorfall habe sich unten in der Garage abgespielt (pag.