Sie folgerte, dass die zur Anklage gebrachte Drohung und Nötigung auf unterschiedlichen Stockwerken stattgefunden hätten und nicht miteinander zusammenhängen würden, sowie dass der zerstörte Spiegel einen Wert von mehr als CHF 300.00 gehabt habe. Weiter habe der Beschuldigte der Strafklägerin diverse Kleider, darunter das Hochzeitskleid, Schmuck, den Laptop und ihr Mobiltelefon aus der Wohnung mitgenommen, wobei der Wert dieser Sachen über CHF 300.00 liege (zum Ganzen Ziff. III.10.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1162 ff.).