9.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Aussagen der Strafklägerin zahlreiche Realitätskriterien enthalten würden, sie insbesondere detailreich ausgesagt und eine räumlichzeitliche Einordnung vorgenommen habe, und stufte die teilweisen Geständnisse des Beschuldigten als glaubhaft ein. Sie folgerte, dass die zur Anklage gebrachte Drohung und Nötigung auf unterschiedlichen Stockwerken stattgefunden hätten und nicht miteinander zusammenhängen würden, sowie dass der zerstörte Spiegel einen Wert von mehr als CHF 300.00 gehabt habe.