Sie verspürte in der Folge jeweils Schluckbeschwerden und hatte Hämatome am Hals. Weiter legte der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt innerhalb des erwähnten Zeitraums im Schlafzimmer eine Schranktür auf die Strafklägerin, legte sich auf die Schranktür und würgte sie mit beiden Händen von vorne. Auch nach diesem Vorfall verspürte die Strafklägerin Schluckbeschwerden und hatte Hämatome am Hals.