Er gab jedoch offensichtlich lediglich wieder, was er aus dem von der Strafklägerin seinerzeit Gehörten verstand bzw. woran er sich noch erinnern konnte. Dass die Strafklägerin ihrem Freund G.________ bereits früher von dem Vorfall berichtete, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Aus diesen Gründen ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. Im Sinne der Anklageschrift ist von mindestens zwei Würgevorfällen zusätzlich zum Vorfall mit der Schranktüre auszugehen. 8.6 Beweisergebnis