1005, Z. 1 f.). Es mag zutreffen, dass G.________ aufgrund seiner langjährigen freundschaftlichen Beziehung zur Strafklägerin grundsätzlich für sie Partei ergreifen würde, wie die Verteidigung impliziert. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beiden ihre Aussagen aufeinander abgestimmt haben. In diesem Fall wäre nämlich zu erwarten, dass G.________ präzisere Angaben über den konkreten Vorfall mit der Schranktüre gemacht hätte. Er gab jedoch offensichtlich lediglich wieder, was er aus dem von der Strafklägerin seinerzeit Gehörten verstand bzw. woran er sich noch erinnern konnte.