Ein derartiger Zufall kann indessen mit Blick auf das Aussageverhalten der Strafklägerin ausgeschlossen werden. Es kommt hinzu, dass die Schilderungen der Strafklägerin in glaubhafter Weise durch G.________ gestützt werden. Dieser sagte in freier Erzählung und ohne entsprechenden Vorhalt aus, ein Schrank in der Wohnung der Strafklägerin habe keine Tür gehabt, weil der Beschuldigte die Strafklägerin damit «beschädigt» habe (pag. 455, Z. 84 f.). Vor der Vorinstanz erläuterte er auf Frage, dass sie ihm dies erzählt habe (pag. 1004, Z. 42 ff.). Er habe den Vorfall nicht selbst wahrgenommen und habe das auch nie behauptet (pag. 1005, Z. 1 f.).