18 (Ziff. III.5.3. und Ziff. III.7.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1141 ff. bzw. pag. 1147 ff.) – wobei der Beschuldigte die entsprechenden Schuldsprüche akzeptierte. Wenn die Strafklägerin ihre Vorwürfe erfunden hätte, dann wäre es ein aussergewöhnlicher Zufall, dass sie spezifische Gewaltanwendungen beschrieb, die der Beschuldigte gegenüber einer anderen Beziehungspartnerin erstelltermassen anwendete. Ein derartiger Zufall kann indessen mit Blick auf das Aussageverhalten der Strafklägerin ausgeschlossen werden.