Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020, 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3). Weitaus bedeutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, woran vorliegend aus den aufgezeigten Gründen keine Zweifel bestehen. Weiter ist zu bemerken, dass die von der Strafklägerin beschriebenen Gewaltanwendungen keinen Einzelfall darstellen. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte auch D.________ bei mehreren Gelegenheiten würgte