Die Verteidigung zeigte hingegen nicht auf, weshalb die Schilderung lebensfremd sei und ein Lügensignal darstelle. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Strafklägerin habe in anderen Bereichen nicht immer die Wahrheit gesagt und in der fraglichen Zeit Alkohol getrunken, zielt ihre Argumentation auf die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin als Person ab. Damit verkennt die Verteidigung, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020, 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3).