Besonders glaubhaft wirkt sodann, dass die Strafklägerin einen Einzelvorfall, den sie als speziell empfunden habe, zu Protokoll gab. Es erscheint originell, dass der Beschuldigte die Strafklägerin mithilfe einer Schranktür am Boden festgesetzt und sie dann gewürgt habe. Eine derartige Schilderung wäre nicht zu erwarten, wenn die Vorwürfe erfunden wären. Derartige originelle Schilderungen werden grundsätzlich zugunsten der Glaubhaftigkeit gewertet. Die Verteidigung zeigte hingegen nicht auf, weshalb die Schilderung lebensfremd sei und ein Lügensignal darstelle.