991, Z. 37 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass es Opfern wiederholter häuslicher Gewalt üblicherweise schwerfällt, einzelne Vorfälle detailliert zu beschreiben. Bei einer Vielzahl von Vorfällen kann daher keine einlässliche Schilderung jedes einzelnen Vorfalls erwartet werden. In diesem Sinne bemerkte die Strafklägerin selbst treffend, sie könne nicht auf jeden einzelnen Vorfall mit dem Beschuldigten eingehen (pag. 468, Z. 233). Hingegen beschrieb sie den musterhaften Ablauf der Vorfälle relativ detailliert.