Die Aussagen der Strafklägerin blieben im Kern konstant und es sind entgegen der Verteidigung trotz des vergleichsweise langen Zeitablaufs keine nennenswerten Widersprüche erkennbar. So sagte sie von Anfang an aus, sie sei wegen des Würgens nie in ärztlicher Behandlung gewesen, sodass auch keine Arztberichte vorliegen können (pag. 469, Z. 304; pag. 508, Z. 291). Ferner stellte die Strafklägerin klar, dass sie meistens von hinten gewürgt worden sei (pag. 468, Z. 244 f.). Damit schloss sie keinesfalls aus, dass sie auch vereinzelt von vorne gewürgt worden sei, wie sie später vor der Vorinstanz aussagte (pag. 991, Z. 37 ff.).