17 fälle gegeben, aber sie habe nie nachgerechnet (pag. 991, Z. 33). Sie sei von vorne und von hinten gewürgt worden (pag. 991, Z. 37 ff.). Der Beschuldigte verweigerte zu diesem Vorwurf hingegen die Aussage (pag. 537 ff.; pag. 553 ff.; pag. 979, Z. 4 ff.; pag. 1424, Z. 1 f. und Z. 6 f.). Die Kammer schliesst sich dem vorinstanzlichen Beweisergebnis vollumfänglich an. Die Aussagen der Strafklägerin blieben im Kern konstant und es sind entgegen der Verteidigung trotz des vergleichsweise langen Zeitablaufs keine nennenswerten Widersprüche erkennbar.