485, Z. 381 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2019 präzisierte die Strafklägerin, dass sich die Würgevorfälle in AF.________ ereignet hätten (pag. 508, Z. 244). Sie habe immer Angst und Druck verspürt und habe mit niemanden über die Vorfälle gesprochen (pag. 508, Z. 248 f.). Der erste Vorfall sie vier Tage nach der Hochzeit gewesen und in der Folge sei es sehr oft, sicher mehr als fünf Mal, vorgekommen (pag. 508, Z. 264 f.). Auf Frage sagte sie aus, sie sei ein paar Mal ohnmächtig geworden, relativierte diese Aussage aber sogleich wieder (pag. 509, Z. 279 und Z. 286 f.).