468, Z. 250 ff.). Gewürgt habe er sie jeweils mit blossen Händen, wobei er ihr die Luft vollständig abgestellt habe (pag. 468, Z. 259). Infolge des Würgens sei sie einmal ohnmächtig geworden, nämlich damals, als sie von vorne gewürgt worden sei (pag. 469, Z. 288 f.). Sie habe jeweils unter Schock gestanden und dies nie jemandem gemeldet und sich auch nie wegen des Würgens in ärztliche Behandlung begeben (pag. 469, Z. 304). Sie habe jeweils Mühe beim Schlucken gehabt (pag. 469, Z. 310). Anlässlich einer weiteren Einvernahme bei der Polizei gab die Strafklägerin an, der erste Würgevorfall habe sich bereits vier Tage nach der Hochzeit ereignet (pag. 485, Z. 381 ff.).