468, Z. 233 f.). Im damaligen Verfahren habe sie nicht alles erzählt; der Beschuldigte habe sie immer wieder von hinten gewürgt, das habe sie nicht erzählt (pag. 468, Z. 244 f.). Sie habe nicht gezählt, wie oft das vorgefallen sei; er habe sie jeweils zuerst umgestossen, sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt und sie dann meistens mit beiden Händen von hinten gewürgt (pag. 468, Z. 250 ff.). Einmal sei sie aber im Schlafzimmer von vorne gewürgt worden; das sei speziell gewesen, weil der Beschuldigte eine Schranktür auf sie gelegt und sich auf diese draufgelegt habe (pag. 468, Z. 250 ff.).