Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Eine rechtskräftige Einstellung hinsichtlich der vorliegenden Vorwürfe liegt nicht vor. Die Strafklägerin begab sich am 30. Januar 2019 zur Polizei und erstatte Anzeige gegen den Beschuldigten (pag. 262 ff.). Auslöser der Polizeimeldung waren offensichtlich die Ereignisse der Tage zuvor (dazu E. 9 unten). In der polizeilichen Befragung vom 27. Februar 2019 sagte sie aus, es habe bereits seit dem Jahr 2015 Vorfälle mit dem Beschuldigten gegeben. Sie könne nicht alle beschreiben, es sei etwa jeden zweiten Tag zu einem Problem gekommen und die Polizei habe oft ausrücken müssen (pag. 468, Z. 233 f.).