16 sodann nicht mehr in den vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraum, zudem wurde seitens C.________ in ihrer Einvernahme vom 25.04.2016 ein Schubsen und Schlagen geltend gemacht. Es gibt folglich keinen Hinweis, dass die vorliegend zu beurteilenden Würgevorfälle damals zur Diskussion standen. Die Polizei rückte wegen Akutereignissen aus. Es erscheint denn auch nachvollziehbar, dass keine Schilderungen zu den Würgevorfällen erfolgten, gaben doch konkrete andere Vorfälle Anlass zum Ausrücken der Polizei und standen im Mittelpunkt.