Dem Anzeigerapport vom 06.07.2016 lässt sich entnehmen, dass es um Vorfälle vom 05.06.2015, 16.08.2015 und 27.03.2016 ging. Gemäss Meldeformular Häusliche Gewalt vom 22.06.2015 waren am 05.06.2015 das Aussperren aus der Wohnung, Tätlichkeiten und Drohungen Thema. Betreffend den 16.08.2015 ist im Meldeformular Häusliche Gewalt vom 17.08.2015 vermerkt, dass es um Sachbeschädigungen in der Wohnung, ein Umstossen und gegenseitige Bedrohung mit dem Messer gegangen sei. Entsprechend äusserte C.________ in ihrer Einvernahme vom 25.04.2016 auch, dass der Beschuldigte ihr ein Küchenmesser an ihren Hals gehalten habe. Der Vorfall vom 27.03.2016 fällt