Ihre Schilderungen würden zudem glaubhaft wirken, da sie auch die Folgen der Vorfälle beschrieben habe; so etwa, dass sie nicht mehr habe schlucken können. Ausserdem sei der beschriebene Vorfall mit der auf sie gelegten Schranktüre originell und sicherlich nicht erfunden. Ferner habe sie die Vorfälle zeitlich eingeordnet. Aus den Akten sei auch bekannt, dass es auch in anderen Beziehungen zu häuslicher Gewalt gekommen sei, mithin habe der Beschuldigte auch D.________ gewürgt. Entgegen der Verteidigung seien die vorliegenden Vorwürfe nicht Gegenstand des älteren Verfahrens gewesen.