Im Übrigen seien die Vorwürfe bereits rechtskräftig eingestellt. Darüber hinaus hätte die Polizei im damaligen Verfahren bereits Kenntnis von den vorliegenden Vorwürfen gehabt, wenn sie der Wahrheit entsprechen würden (pag. 1429 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hingegen vor, es könne auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Strafklägerin habe realitätsnah und detailliert ausgesagt, wie der Beschuldigte sie umgestossen und gewürgt habe. Sie habe Erinnerungslücken unumwunden eingestanden. Ihre Schilderungen würden zudem glaubhaft wirken, da sie auch die Folgen der Vorfälle beschrieben habe;