Sie habe mehrmals übertrieben und den Beschuldigten über Gebühr belastet. Zu den konkreten Vorwürfen habe die Strafklägerin ausgesagt, der Beschuldigte habe sie mit beiden Händen von hinten gewürgt. Vor der Vorinstanz habe sie dann behauptet, er habe sie von vorne gewürgt. Ihre Schilderung über den angeblichen Vorfall mit der Schranktür sei zudem realitätsfern. G.________ sei bekanntlich ihr Sprachrohr; seine Aussagen würden daher nichts zur Feststellung des Sachverhalts ergeben. Im Übrigen seien die Vorwürfe bereits rechtskräftig eingestellt.