8.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte im oberinstanzlichen Parteivortrag vor, schon aus dem Polizeirapport ergebe sich, dass die Kooperation der Strafklägerin zu wünschen übrig lasse und sie die Polizeimeldung als Druckmittel zu verwenden versucht habe, wie sie es bereits in der Vergangenheit getan habe. So habe sie keine Auflistung