8.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Strafklägerin eingehend und benannte zahlreiche Realitätskriterien, zog weiter die Aussagen von G.________ bei und folgerte letztlich, dass die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft seien und der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt sei (Ziff. III.9.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1158 ff.). 8.3 Vorbringen der Parteien