Diese Hypothese der Verteidigung ist kein Grund, an der fachkundigen Einschätzung des BEX zu zweifeln. Dass es an diesem Tag gemäss der Verteidigung keinen Wind gegeben habe, ändert daran nichts. Einerseits sind die verfügbaren Videoaufnahmen zu kurz, um das Windaufkommen anhand der Rauchsäule abschliessend beurteilen zu können. Andererseits ist fraglich, ob für die Verfrachtung von Glimmpartikeln starker Wind überhaupt erforderlich ist. Auch das ins Recht gelegte Dokument betreffend Erstalarmierung im Brandfall (pag. 1409), demzufolge Brände von freistehenden Autos in der leichtesten Kategorie «A1» eingestuft werden, entkräftet die Feststellungen des BEX nicht.