569, Z. 171 ff.). Dieses Vorgehen bildet ein einheitliches Tatgeschehen mit der Absicht, das Auto zu zerstören, wobei die verwendeten Mittel wahllos und zufällig erscheinen. Eine Unterscheidung seiner Absichten anhand der verwendeten Mittel, womit laut der Verteidigung eine Bewertung des Fahrzeugs zwischen dem Demolieren und dem Inbrandsetzen einhergehen müsse, wirkt hingegen künstlich. Das Auto wurde durch den Brand zwar nicht vollständig zerstört (pag. 395), jedoch wurde es unbrauchbar. Der Schaden am Fahrzeug entspricht einem Totalschaden. Daher wurde durch das Feuer der gesamte Verkehrswert des Autos vernichtet.