Indem der Beschuldigte anschliessend die zur erfolgreichen Fahrzeugprüfung nötige Instandhaltung bzw. - stellung veranlasste, erhöhte sich der ursprüngliche Verkehrswert des Autos. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die getätigten Investitionen von CHF 2'500.00 nicht vollumfänglich an den Verkehrswert angerechnet werden können, insbesondere weil es sich um ein älteres Fahrzeug mit einem Zählerstand von rund 220'000 km handelte (pag. 406, Z. 466 f.). Indes entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Verkehrszulassung erhebliche Auswirkungen auf den Verkehrswert eines Motorfahrzeugs hat, sodass die getätigten Investitionen den Wert des Fahrzeugs nicht unwesentlich erhöhten.