Die Ermittlung des Werts des ausgebrannten Mercedes Benz durch die Vorinstanz ist nachvollziehbar und schlüssig. Das Auto war dem Beschuldigten von F.________, dem Eigentümer, zur Verfügung gestellt worden; der Beschuldigte musste lediglich für den Unterhalt aufkommen (pag. 575, Z. 32 ff. und Z. 37; übereinstimmend pag. 443, Z. 38 f. und pag. 398, Z. 51 ff.). Laut F.________ habe das