1427 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, die Herleitung des Fahrzeugwerts durch die Vorinstanz sei plausibel und nachvollziehbar. Daraus, dass das Auto zunächst demoliert worden sei, könne der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Der ganze Vorfall habe auf einem einzigen Willensakt beruht, das Auto zu zerstören, sodass zeitlich nicht zwischen dem Wert vor und nach dem Demolieren zu differenzieren sei. Ferner gehe aus dem BEX-Bericht klar hervor, dass das Feuer auch auf umliegende Objekte hätte übergreifen können, wobei die Kritik der Verteidigung am BEX-Bericht nicht überzeuge (zum Ganzen pag. 1432 f.).