11 Partikel hätten aufsteigen können und deshalb die Gefahr bestanden habe, dass das Feuer sich ausbreiten würde (zum Ganzen Ziff. III.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1136 ff.). 7.3 Vorbringen der Parteien Dagegen wendete die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag ein, die vorinstanzlichen Erwägungen zum Wert des Autos und zur Gemeingefahr seien unzutreffend. Von den Baumaterialien eines Autos könnten keine Glimmpartikel entstehen.