Ebenfalls rechtskräftig sind die erstinstanzlichen Verfügungen im Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils), betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D.________ (Ziff. V.2.) sowie hinsichtlich der Einziehung bzw. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. V.3 und V.4. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art.