V.5. und V.6. des erstinstanzlichen Urteils). Somit ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren wegen Drohung, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________, Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________ (Ziff. II.2.2. und II.2.3.), mehrfacher und teilweise versuchter Nötigung