II.6. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner ist eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls neu zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.5. und V.6. des erstinstanzlichen Urteils).