5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist beschränkt (pag. 1275). Angefochten und durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Brandstiftung (Ziff. II.1.), mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. II.2.1.), mehrfacher und teilweise versuchter Nötigung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. II.3.2.), Drohung zum Nachteil von G.________ (Ziff. II.4.3.) und der Strafklägerin (Ziff. 4.4.), der Sachentziehung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. II.5.2.) sowie der Sachbeschädigung (Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteils).