2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 11 Tage festzusetzen sei; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 11 Tage festzusetzen sei; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: